AGB der N. Ludwig GmbH
Untenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
N. Ludwig GmbH bzw. die in diesem Fall geltenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen
für den Handel können Sie auch als PDF
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Allgemeine Verkaufsbedingungen für den Handel
Unverbindliche Verbandsempfehlung, herausgegeben von der Wirtschaftskammer
Österreich, Sparte Handel, für die ihr zuzurechnenden
Wirtschaftskammer-Mitglieder (Stand 2003)
I.
Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres
Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen;
entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen
des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer
Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern
nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden
Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung
auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den
Vertragsparteien.
II. Vertragsabschluss
Ein
Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Auch das Absenden
der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluß. Werden an uns
Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch
8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.'
III.
Preis
Alle von uns genannten Preise sind, soferne nicht anderes
ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die
Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder
innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation
relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene
für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc.
verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu
ermäßigen. Bei Verbrauchergeschäften gilt Pkt. III. nicht.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen
Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen,
treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden
gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als
geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl
den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe zu begehren. Unser Unternehmen ist berechtigt im Fall des
Zahlungsverzuges des Kunden, ab dem Tag der Übergabe der Ware auch Zinseszinsen
zu verlangen.
V.
Vertragsrücktritt
Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.)
oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Kunden oder
Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur
Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des
Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des
Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu
begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs-
und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw.
Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom
Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die
Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages
zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl
einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages
oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen. Bei Vertragsabschlüssen
im Fernabsatz (§§ 5a ff Konsumentenschutzgesetz) kann der Verbraucher vom
Vertrag innerhalb von 7 Werktagen zurücktreten, wobei Samstage nicht als
Werktage zählen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Ware beim
Verbraucher bzw. bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Es
genügt, die Rücktrittserklärung innerhalb dieser Frist abzusenden. Tritt der
Verbraucher gemäß dieser Bestimmung vom Vertrag zurück, hat er die Kosten der
Rücksendung der Ware zu tragen; wurde für den Vertrag ein Kredit abgeschlossen,
so hat er überdies die Kosten einer erforderlichen Beglaubigung von
Unterschriften sowie die Abgaben (Gebühren) für die Kreditgewährung zu tragen.
Bei Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von 7
Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird, ist ein Rücktritt nicht
möglich.
VI. Mahn- und Inkassospesen
Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall
des Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er
sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten
Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verordnung des BMwA über die
Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der
Gläubiger das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro
erfolgter Mahnung einen Betrag von EUR 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von EUR 3,63 zu
bezahlen.
VII. Lieferung, Transport,
Annahmeverzug
Unsere Verkaufspreise beinhalten
keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch
diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert.
Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten
samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am
Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten
Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand
berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt. Hat
der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir
nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns
einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages
pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des
Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir
berechtigt entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer
angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
VIII. Lieferfrist
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet,
sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich
sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen
Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Wir sind
berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu
überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
IX. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz unseres
Unternehmens.
X. Geringfügige Leistungsänderungen
Handelt es sich nicht um
ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden
zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als
genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB
bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur, etc.).
XI. Schadenersatz
Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter
Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei
Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das
Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um
ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich
nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von
Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen
Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über
Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder
anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Vor Anschluss
oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von
Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage
bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für
verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die
Verantwortung zu tragen hat.
XII.
Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des
§ 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und
zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XIII. Eigentumsvorbehalt und dessen
Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter
Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme
sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu
verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch
Pfändungen - verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns
unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein
Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns
erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen
Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere
nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das
volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des
Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
XIV. Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns
schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung
oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer
Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu
nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in
den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten – Liste einzutragen und
auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der
Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm
eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem
Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des
§ 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten. Forderungen
gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten
werden.
XV. Zurückbehaltung
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist
der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der
Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines
angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
XVI.
Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt
österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich
ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien
vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht
um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag
entstehenden Streitigkeiten das am Sitz
unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich
zuständig.
XVII. Datenschutz, Adressenänderung und
Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine
Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten
in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und
verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw.
Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche
Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung
unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die
zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden. Pläne, Skizzen oder sonstige
technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte,
Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält
daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder
Verwertungsrechte.
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